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19. September 2018

»Leistungsbilder für Lichtplanung«

Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Anforderungen an Lichtplanungen aller Art steigen und die Relevanz von Licht innerhalb des Planungsprozesses wird immer mehr und so von immer mehr Marktteilnehmern und Verbrauchern erkannt. Licht erfährt eine steigende Akzeptanz als »Lebensmittel« und wird somit ein unabdingbarer Teil der Grundlagenplanungen analog HOAI werden müssen. Begleitend zu diesem Prozess braucht es Leistungsbilder für Lichtplanungen, in denen sich der Markt wiederfindet.

In absehbarer Zeit wird es weder gelingen, den Begriff »Lichtplaner« bzw. »Lichtplanerin« noch einen »Lichtdesigner« als Berufsbezeichnung berufsrechtlich zu schützen. Auch werden sich die vielfältigen Tätigkeiten eines Lichtplaners in absehbarer Zeit nicht in einem »offiziellen« Leistungsbild der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), also in einer für Deutschland rechtlich verbindlichen Honorarordnung niederschlagen. Einer derartigen zusätzlichen Regulierung steht seit Jahren schon eine strategisch begründete und rechtlich immer mehr umgesetzte Deregulierung des EU-Marktes entgegen. Das ist Status Quo.

Den kompletten Artikel finden Sie als PDF-Download hier Leistungsbilder Lichtplanung_LICHT 7_2018 und in der Ausgabe LICHT 7 I 2018.