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Licht 8 | 2022

Serie: Recht im Licht

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – ein Überblick

Die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO häufen sich in letzter Zeit immer mehr. Dieser Artikel soll die Grundlagen des Auskunftsanspruchs sowie dessen Erfüllung erläutern. Darüber hinaus werden einige gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema präsentiert.

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Abb.: Ein Auskunftsersuchen kann auch dann gestellt werden, wenn überhaupt keine Kundenbeziehung besteht und der Anfragende lediglich wissen möchte, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Sinuswelle/shutterstock.com

1. Auskunft gem. Art. 15 DSGVO

Gemäß Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeiten werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: die Verarbeitungszwecke; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offen gelegt worden sind oder noch offen gelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; falls möglich die geplante Dauer, für die personenbezogene Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.

2. Auskunftsersuchen

Ein Auskunftsersuchen kann von jeder Person gestellt werden, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies kann in einer Kundenbeziehung sein, in einem Arbeitsverhältnis oder in vielen anderen Konstellationen, in denen ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet. Ein Auskunftsersuchen kann auch dann gestellt werden, wenn überhaupt keine Kundenbeziehung besteht und der Anfragende lediglich wissen möchte, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Wird ein solches Auskunftsersuchen gestellt, so hat der Verantwortliche dieses binnen eines Monats zu beantworten.

3. Pflicht zur Auskunft

Der Verantwortliche ist grundsätzlich verpflichtet, bei einem Auskunftsersuchen eine datenschutzrechtliche Auskunft zu erteilen. Die Ausübung eines gesetzlichen Rechts ist legitim. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um ein offenkundig unbegründetes, exzessives oder rechtsmissbräuchliches Auskunftsersuchen handelt. Erteilt der Verantwortliche die Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, drohen Sanktionen wie Abmahnung oder ein Bußgeld der Datenschutzaufsichtsbehörde. Der Verantwortliche muss die gesetzliche Frist von einem Monat zur Auskunftserteilung einhalten. Darüber hinaus muss er die Auskunft vollständig erteilen, wie im Auskunftsersuchen verlangt. Macht ein Rechtsanwalt die Auskunft für seinen Mandanten geltend, muss er eine entsprechende Vollmacht vorlegen, da das Auskunftsersuchen ansonsten zurückgewiesen werden kann.

4. Offensichtlich unbegründetes oder exzessives Ersuchen

Der Verantwortliche ist ausnahmsweise nicht zur Auskunft verpflichtet, wenn es sich um ein offenkundig unbegründetes Auskunftsersuchen handelt. Das ist dann der Fall, wenn eine Person, die nicht die betroffene Person ist, den Auskunftsanspruch für die betroffene Person geltend macht, ohne hierzu berechtigt bevollmächtigt zu sein. In dieser Konstellation ist das Auskunftsersuchen offensichtlich unbegründet und kann insofern zurückgewiesen werden. Unter einem exzessiven Auskunftsersuchen ist ein wiederholtes Auskunftsersuchen zu verstehen, welches eine betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen geltend macht, obwohl die erforderlichen Auskünfte bereits erteilt worden sind.

5. Rechtsmissbräuchliches Auskunftsersuchen

Ein rechtsmissbräuchliches Auskunftsersuchen liegt dann vor, wenn dieses aus sachfremden Gründen gestellt wird. Auch wenn ein Anspruch grundsätzlich besteht, kann dieser rechtsmissbräuchlich sein, wenn sachfremde Gründe zu der Geltendmachung dieses Anspruchs führen. Ist das der Fall, kann dem Auskunftsersuchen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Bei der Frage, ob sachfremde Gründe das Motiv für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sind, ist stets eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Das Landgericht Würzburg hat die Geltendmachung eines solchen Anspruchs als rechtsmissbräuchlich bewertet, da das Auskunftsersuchen ausschließlich zur Verfolgung von Leistungsansprüchen dient. Der dortige Kläger wollte durch die Auskunftserteilung allein geldwerte Ansprüche prüfen, was das Landgericht Würzburg (Urteil vom 20. Juli 2022, Az. 91 O 537/22) als rechtsmissbräuchlich angesehen hat. Das Landgericht Essen (Urteil vom 23. Februar 2022, Az. 18 O 204/21) hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch dann nicht besteht, wenn primär andere Zwecke verfolgt werden. Dort hat ein krankenversicherter gegenüber seiner Versicherung Auskunftsansprüche geltend gemacht, um danach zu viel gezahlte Prämien zurückzufordern. Das Landgericht Essen hat dieses Auskunftsersuchen als rechtsmissbräuchlich angesehen. Eine ähnliche Konstellation hatte das Landgericht Erfurt zu entscheiden. Dort wurde ein Auskunftsanspruch dahingehend geltend gemacht, dass ein Kläger gegen seine Versicherung vorgegangen ist, wobei sein primäres Ziel die Rückforderung von Tarifbeträgen sind. Das Landgericht Erfurt hat beabsichtigt, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorzunehmen. Das Amtsgericht Pforzheim (Urteil vom 5. August 2022, Az. 4 C 1845/21) hat entschieden, dass ein Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich dies aus den Gesamtumständen ergibt. Das Gericht hat dabei die in dem Schreiben ausgesprochenen Drohungen und Beleidigungen gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Umstände geeignet sind, einen Rechtsmissbrauch und damit ein rechtswidriges Auskunftsersuchen zu begründen.

6. Geldbußen drohen

Ist das Auskunftsersuchen – wie in den meisten Fällen – berechtigt und kommt der Verantwortliche in diesem Auskunftsersuchen nicht innerhalb der Monatsfrist vollständig nach, können gegen den Verantwortlichen oder das Unternehmen durch die Aufsichtsbehörden Geldbußen verhängt werden. Diese können bis zu 20.000 € oder im Fall eines Unternehmens bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres betragen. Dabei hat die Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung der Geldbußen im Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Als Kriterien werden dabei insbesondere die Art und Schwere bzw. Dauer des Verstoßes, Umfang und Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und das Ausmaß des dadurch erlittenen Schadens berücksichtigt. Die zu verhängten Bußgelder können also durchaus empfindlich sein. Hier kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an, weswegen die richtige Argumentation gegenüber der Behörde entscheidend ist, um das Bußgeld im kleinen Rahmen zu halten.

7. Klage gegen den Verantwortlichen

Die betroffene Person kann gegen den Verstoß gegen das Auskunftsrecht auch Klage gegen den Verantwortlichen erheben. Neben der Auskunftserteilung und der Herausgabe der verarbeiteten Daten kann der Kläger auch auf Schadensersatz, Löschung oder Berichtigung der Daten klagen. Für die Klage auf Schadensersatz muss der Kläger auch den Eintritt eines Schadens darlegen. Dies kann ihm aber dadurch gelingen, dass die DSGVO auch immaterielle Schadensersatzansprüche kennt, die in letzter Zeit immer häufiger gerichtlich durchgesetzt werden.

8. Fazit

Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO können für den Verantwortlichen einer Datenverarbeitung lästig sein. Es sind allerdings gesetzlich normierte Ansprüche, die jeder betroffenen Person einer Datenverarbeitung zu stehen. Jeder Verantwortliche sollte also seinen Betrieb und die Art und Weise seiner Datenverarbeitung so organisieren, dass er weiß, welche Daten wie verarbeitet werden und einen entsprechenden Auskunftsanspruch auch erfüllen kann. Die Monatsfrist kann nämlich sehr kurz sein, wenn der Verantwortliche einer Datenverarbeitung keinen Überblick über die Datenverarbeitung in seinem Unternehmen hat. Mit Blick auf drohende Bußgelder und Gerichtsverfahren sollten sich Verantwortliche von Datenverarbeitungen entsprechend wappnen, um eventuelle Auskunftsansprüche erfüllen zu können. Die Praxis zeigt, dass die Erfüllung von Auskunftsansprüchen für Unternehmen einen erheblichen Aufwand bedeuten können, wenn diese manuell erfüllt werden müssen und ein entsprechendes effektives Beauskunftungsverfahren nicht implementiert worden ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person überlegenes Wissen über die verarbeiteten Daten haben und dann eine falsche Auskunft erteilt wird, die zu einem entsprechenden Bußgeldverfahren und einem Klageverfahren führt.

Weitere Informationen:

Autor: Daniel Loschelder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte München, www.LL-ip.com

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