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Licht 7 | 2021

Serie: Recht im Licht

Neue Energieeffizienzkennzeichnung seit 1. September 2021

Zum 1. September 2021 ist die Reform der Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen in Kraft getreten, die für Händler und Hersteller weitreichende und sehr relevante Veränderungen mit sich bringt. Diese Veränderungen werden hier vorgestellt.

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Abb.: Seit 1. September 2021 begegnen uns auf den Verpackungen wieder die bekannten Energieeffizienzklassen A bis G. Foto: European Union 2021 European Union 2021

1. Gründe für eine Reform der Energieeffizienzkennzeichnung

Ursprünglich hatte der europäische Gesetzgeber bei der Einführung von Energieetiketten im Jahre 1995 ein Spektrum der Energieeffizienzklassen von A bis G vorgesehen. Aufgrund des technologischen Fortschritts wurden die Energieeffizienzklassen dann aber in den Folgejahren modifiziert, sodass die Skala in manchen Produktgruppen bis A+++ gereicht hat. Eine Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit waren somit nicht mehr gewährleistet. Die EU-Kommission hat sich daher dazu entschieden, eine entsprechende Reform auf den Weg zu bringen, um damit eine Vereinheitlichung zu erreichen. Konkret soll wieder auf die Energieeffizienzklassen A bis G zurückgegriffen werden.

2. »Lichtquellen«

­Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung 2019/2015 spricht von »Lichtquellen«. Der Definition der Verordnung folgend gilt als Lichtquelle grundsätzlich jedes Leuchtmittel. Auch Leuchten, in denen ein Leuchtmittel fest integriert ist, gelten demnach als Lichtquelle im Sinne der Verordnung.

3. Kennzeichnungspflicht für Leuchten

Die Energieeffizienzkennzeichnung für Leuchten wurde zum 25. Dezember 2019 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt gab es für Leuchten weder online noch offline eine Pflicht zur Energieeffizienzkennzeichnung. Dies hat sich zum 1. September 2021 durch die EU-Verordnung 2019/2015 geändert. Eine Leuchte ist dann eigenständig kennzeichnungspflichtig, wenn sie nicht ohne Substanz- oder Funktionsverletzung zerlegt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn das Leuchtmittel in der Leuchte fest verbaut ist. In dieser Konstellation gilt die Leuchte mitsamt dem Leuchtmittel als kennzeichnungspflichtige Lichtquelle. Artikel 2 Nr. 3 Satz 2 der VO 2019/2015 ordnet diese Differenzierung wie folgt ein:

»Umgebendes Produkt« bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält. Beispiele für umgebende Produkte sind Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten. Kann ein umgebendes Produkt nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zerlegt werden, gilt das umgebende Produkt insgesamt als Lichtquelle.

Die entsprechende Klassifizierung obliegt dabei dem Lieferanten, also dem Hersteller oder Importeur. Dieser wird nämlich ausweislich der EU-Verordnung dazu verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden entsprechende Informationen bereitzustellen, wie Lichtquellen ohne eine dauerhafte Beschädigung aus einer Leuchte entnommen werden können. Da Händler auf die Bereitstellung entsprechender Informationen durch ihre Lieferanten angewiesen sind, sind sie an die Einordnung der Lieferanten gebunden, sodass ihnen von Seiten der Behörden keinerlei Nachteile erwachsen können.

4. Kennzeichnung von Leuchtmitteln (»Lampen«) im Internet

Die neuen Kennzeichnungspflichten für Leuchtmittel im Internet gelten seit dem 1. September 2021, wobei Händlern eine Übergangsfrist bis zum 21. September 2021 eingeräumt worden ist. Die EU-Verordnung knüpft dabei unterschiedliche Pflichten daran an, ob Leuchtmittel lediglich beworben oder aber konkret angeboten werden. Daran bemisst sich der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht. Bewirbt der Händler lediglich eine Lampe im Internet, treffen ihn reduzierte Kennzeichnungspflichten. In diesem Fall hat er in der Werbung und in technischen Werbematerialien die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen grafisch darzustellen. Die Verordnung hält hier noch einige konkrete Anforderungen an die genaue Gestaltung bereit, die es unbedingt einzuhalten gilt. Beispielsweise müssen die Buchstaben der Energieeffizienzklasse in weißer Farbe in Calibri und in einer Schriftgröße gehalten sein, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird. Weiterhin muss die Farbe des Pfeils der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen. Das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in schwarzer Farbe anzugeben und die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Die Ausführungen zeigen, dass auf die konkrete Gestaltung der Kennzeichnung großen Wert gelegt werden sollte. Es ist davon auszugehen, dass die Marktüberwachungsbehörden auch auf die konkrete Gestaltung penibel achten werden.

Etwas anderes gilt dann, wenn die Lampe im Internet konkret angeboten wird. In diesem Falle gelten weitaus umfangreichere Kennzeichnungspflichten. In der Nähe des Produktpreises ist das elektronische Etikett sowie das Produktdatenblatt in das Angebot zu integrieren. Die Differenzierung zwischen einem konkreten Angebot und einem schlichten Bewerben kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Hier dürfte darauf abzustellen sein, dass bei einem Angebot der Verkäufer und ein konkreter Preis genannt werden. Möchte man hier sichergehen, sollte man sich stets für die weitreichenderen Kennzeichnungen entscheiden.

5. Übergangsfristen

Grundsätzlich sind Händler verpflichtet, die neuen Etiketten und Produktdatenblätter innerhalb von 14 Tagen ab dem jeweiligen Umstellungsdatum auszutauschen. Dies gilt sowohl im stationären Handel als auch im Onlinehandel. Hiervon ausgenommen ist die physische Umetikettierung auf Verpackungen von Lichtquellen. Hier wird eine Umstellungsfrist von 18 Monaten für Händler eingeräumt, so dass die neuen Vorschriften erst ab dem 1. März 2023 gelten.

Eine weitere Übergangsfrist gilt für Altbestände, die ein Händler noch abverkaufen möchte. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der Lieferant die entsprechenden Lichtquellen nicht mehr produziert. In diesen Konstellationen darf der Händler auch neun Monate nach dem Stichtag die Lichtquellen mit dem bisherigen Label weiterverkaufen. Das gilt auch in denjenigen Fällen, in denen ein Produkt nicht mehr neu in den Verkehr gebracht wird. Hierbei sind Lieferanten von der Pflicht befreit, die auslaufenden Modelle nach den neuen Testbedingungen zu prüfen. Haben Händler also Lichtquellen auf Lager, die nicht weiter produziert werden, dürfen diese noch neun Monate nach Inkrafttreten mit der alten Kennzeichnung abverkauft werden.

6. Behördliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen

Die Marktüberwachungsbehörden sind angehalten, bei Zuwiderhandlungen gegen die Kennzeichnungspflichten entsprechende Bußgeldverfahren einzuleiten. Die Beratungspraxis der letzten Jahre zeigt, dass die Marktüberwachungsbehörden von diesen Möglichkeiten immer mehr Gebrauch machen und auch empfindliche Bußgelder verhängen. Die Höhe der Bußgelder hängt selbstverständlich vom Umfang der Verletzung und der Größe des entsprechenden Unternehmens ab. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Marktüberwachungsbehörden hier deutlich schärfer vorgehen als noch vor einigen Jahren.

7. Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die vorher genannten Kennzeichnungsverpflichtungen stellen auch fast immer Wettbewerbsverstöße dar. Diese können von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage verfolgt werden. Insbesondere eine einstweilige Verfügung kann für den Verletzer eine sehr missliche Situation darstellen, da diese meistens innerhalb von wenigen Tagen erlassen wird und den Verletzer zur sofortigen Umstellung seiner Werbung beziehungsweise Kennzeichnung zwingt. In dem Fall wird dem Verletzter nichts anderes übrigbleiben als den Vertrieb zunächst einzustellen, da eine komplette Umstellung der Kennzeichnung innerhalb weniger Tage schlechterdings kaum möglich sein dürfte. Ein entsprechendes wettbewerbsrechtliches Vorgehen erscheint daher immer noch als das probateste Mittel, da hiermit schnell und effektiv Rechtsschutz erreicht werden kann.

8. Fazit

Die rechtssichere Kennzeichnung von Lampen und Leuchten war stets anspruchsvoll. Daran hat sich durch die neue Verordnung nichts geändert. Vielmehr ist die Kennzeichnung und Auslobung von Lichtquellen noch komplizierter geworden. Aufgrund des Umstands, dass Marktüberwachungsbehörden mittlerweile ein großes Augenmerk auf die Energieeffizienz legen, sollten Hersteller, Importeure und Händler diesem Thema eine große Aufmerksamkeit schenken.

Weitere Informationen:

Autor: Daniel Loschelder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte München, www.LL-ip.com

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