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Licht 2 I 2020

Serie: Recht im Licht

Anhörungen und Bußgeldbescheide des Umweltbundesamts wegen Verstößen gegen das ElektroG und BattG

Das Umweltbundesamt leitet in den letzten Monaten in verstärktem Maße Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit in Bezug auf Verstößen gegen das ElektroG und BattG. Beide Gesetze halten zahlreiche Vorschriften vor, deren Verletzung entsprechend geahndet werden kann. Da diese Vorschriften nicht nur Hersteller, sondern auch jeden Vertreiber treffen können, sollte diesem Thema eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

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Abb.: Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen nicht oder nicht rechtzeitiger Registrierung von Elektrogeräten ist ein häufiger Fall und kann mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Foto: shutterstock.com/designer491 shutterstock.com/designer491

1. Wer ist das Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt ist Deutschlands zentrale Umweltbehörde. Neben zahlreichen anderen Aufgaben obliegt es dem Umweltbundesamt, Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das ElektroG oder BattG durchzuführen. Bei einem Ordnungswidrigkeitsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, an dessen Ende entweder die Einstellung des Verfahrens oder aber der Erlass eines Bußgeldbescheids steht.

2. Ablauf eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor dem Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt leitet Ordnungswidrigkeitsverfahren entweder auf Anzeige eines Dritten, die auch anonym erfolgen kann, oder aber aufgrund eigener Recherchen ein. Dabei werden zunächst Beweise für das Fehlverhalten des Betroffenen gesammelt und ihm dann im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen entsprechend Stellung zu nehmen. Hier kann der Betroffene dann alle Argumente vorbringen, welche ihn von dem vorgeworfenen Verhalten entlasten können. Das Umweltbundesamt wird diese Argumente dann gewichten und am Ende die Vorwürfe fallen lassen oder aber dem Betroffenen ein Bußgeld auferlegen. Hiergegen kann dann auch Einspruch eingelegt werden und der Bußgeldbescheid vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüft werden. Gemäß § 45 Absatz 2 ElektroG können für Verstöße Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Gleiches gilt für Verstöße gegen Vorschriften des BattG, vgl. § 22 Absatz 2 BattG. Anhörungen des Umweltbundesamts sind also durchaus ernst zu nehmen, da im Falle einer nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Stellungnahme nach Aktenlage entschieden wird, wobei diese Entscheidung dann häufig zu Ungunsten des Betroffenen ausgehen wird.

3. Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach ElektroG

Der in unserer Beratungspraxis am häufigsten vorkommende Fall ist die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen nicht oder nicht rechtzeitiger Registrierung, vgl. § 45 Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 i.V.m. § 6 ElektroG. Hersteller von Elektro- oder Elektronikgeräten dürfen diese nur in Verkehr bringen, wenn sie oder der Bevollmächtigte gemäß § 6 ElektroG ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Verstößt ein Hersteller oder Vertreiber gegen diese Pflicht, kann das Umweltbundesamt ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren durchführen, an dessen Ende häufig hohe Bußgelder stehen. Nach unserer Erfahrung handelt es sich bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht um die mit Abstand am schärfsten geahndete Ordnungswidrigkeit im ElektroG. Insbesondere Vertreibern ist häufig nicht bewusst, dass eine entsprechende Registrierung bestehen muss. Gerade wenn Vertreiber von zahlreichen unterschiedlichen Herstellern beziehen, wird meist versäumt, eine entsprechende Registrierung zu überprüfen oder sich diese von den Herstellern zusichern zu lassen. Da ein Vertreiber aber genauso gemäß ElektroG verantwortlich ist wie ein Hersteller, trifft ihn sowohl die Registrierungspflicht als auch die damit verbundenen Konsequenzen wie zum Beispiel ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder auch eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung.

4. Verstoß gegen die Mengenmitteilungspflicht nach ElektroG

Gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 15 ElektroG handelt auch derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 27 ElektroG eine Mengenmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Jeder Hersteller ist nämlich verpflichtet, der gemeinsamen Stelle Stiftung EAR monatlich die vom Hersteller je Geräteart in Verkehr gebrachten Elektro-und Elektronikgeräte entsprechend mitzuteilen. Gegen diese Pflicht verstößt, wenn die Mitteilung fehlerhaft ist. Ebenfalls wird dagegen verstoßen, wenn die Mitteilung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt. Nach unserer Erfahrung meldet die Stiftung EAR diese Fälle unmittelbar an das Umweltbundesamt, so dass dieses dann ein entsprechendes Verfahren einleiten kann.

5. Weitere Verstöße aus dem ElektroG

Ebenfalls als Ordnungswidrigkeit wird sanktioniert, wer die von der Stiftung EAR vergebene Registrierungsnummer nicht ausweist. Gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG muss die Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen entsprechend ausgewiesen werden.

Ordnungswidrig handelt darüber hinaus, wer Elektrogeräte gemäß § 9 ElektroG nicht richtig kennzeichnet. Hierzu gehört zunächst die Kennzeichnung, die den Hersteller eindeutig identifizieren lässt. Diese Kennzeichnung muss dauerhaft sein. Ebenfalls muss anhand dieser Kennzeichen festgestellt werden, dass es sich bei dem Gerät nicht um ein historisches Altgerät handelt. Schließlich muss gemäß § 9 Abs. 2 ElektroG das Gerät mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern (»wheeled bin«) gekennzeichnet werden.

Nach § 45 Absatz 1 Nr. 10 ElektroG handelt ordnungswidrig, wer seiner Abholverpflichtung aus § 16 ElektroG nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Danach sind die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellten Altgeräte vom Hersteller abzuholen. Diese Abholung erfolgt entsprechend den Zuweisungen der zuständigen Behörde.

Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich um diejenigen, welche nach unserer Erfahrung am häufigsten Gegenstand von Ordnungswidrigkeitsverfahren des Umweltbundesamtes sind. In der Vorschrift des § 45 ElektroG sind aber noch weitere Ordnungswidrigkeiten genannt, deren Einhaltung zur Vermeidung eines entsprechenden Verfahrens empfehlenswert ist.

6. Anzeigepflicht nach Batteriegesetz (BattG)

Gem. § 4 BattG ist jeder Hersteller verpflichtet, bevor er Batterien in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt entsprechend anzuzeigen. Ansonsten besteht ein Verbot des Inverkehrbringens. Gleiches gilt hier für den Vertreiber. Dieser darf Batterien nur anbieten, wenn deren Hersteller das Inverkehrbringen ordnungsgemäß angezeigt hat. Die Vorschriften gelten also spiegelbildlich zu denen im ElektroG. Besonders tückisch ist, dass manche Geräte sowohl den Vorschriften des ElektroG als auch denjenigen des BattG unterfallen. Insofern kann das Umweltbundesamt Ordnungswidrigkeitsverfahren für ein und dasselbe Gerät sowohl auf ElektroG als auch auf BattG stützen, obwohl die Verstöße unter Außerachtlassung ähnlicher Pflichten zustande gekommen sind. Das Umweltbundesamt kann sowohl Vertreiber als auch Hersteller mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren und einem entsprechenden Bußgeld sanktionieren. Nachdem die Vorschriften des BattG – im Gegensatz zu denen des ElektroG – in den letzten Jahren eher ein Nischendasein gefristet haben, rücken diese mittlerweile immer mehr in den Fokus des Umweltbundesamts.

7. Kennzeichnungspflicht nach BattG

Ordnungswidrig handelt auch, wer Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen nicht gemäß den Vorschriften von § 17 BattG kennzeichnet. Demnach müssen Batterien grundsätzlich mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne gekennzeichnet werden. Ebenfalls müssen gewisse Kennzeichnungen vorgenommen werden, wenn entsprechende Inhaltsgrenzen von Schadstoffen überschritten werden.

8. Höhe des zu verhängenden Bußgelds

Die Höhe der Geldbuße hängt von ganz unterschiedlichen Faktoren ab. Einige Tatbestände ermöglichen eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro, andere Tatbestände von bis zu 50.000 Euro oder 10.000 Euro. Für die Festsetzung des Bußgelds hängt es unter anderem davon ab, ob der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Weiterhin sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht zu ziehen. Die Höhe der Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Die hohe Strafandrohung zeigt, dass man im Falle einer Anhörung des Umweltbundesamts mit dem gebotenen Ernst reagieren muss, da ansonsten schnell ein hohes Bußgeld verhängt wird, welches dann nur noch mit Mühe gerichtlich überprüft werden kann. Hersteller und vor allem auch Vertreiber von Elektrogeräten sollten sich also genau bewusst sein, welche Tatbestände das ElektroG und das BattG als Ordnungswidrigkeiten vorsehen und diese Regeln genau befolgen.

Weitere Informationen:

Autor: Daniel Loschelder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte München, www.LL-ip.com

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